Abgeschlossenheits-
erklärung

Diese Erklärung dient dazu, Eigentumsverhältnisse genau einzugrenzen und den Verkauf einer Wohnimmobilie für alle Parteien (Verkäufer, Käufer, Nachbarn) auf rechtlich sichere Füße zu stellen. Eine Wohnung wird baulich durch Decken, Böden und Wände begrenzt. Türen und Fenster sind weitere Begrenzungsmerkmale.


Inhaltlich wird in der Abgeschlossenheitserklärung folgendes festgehalten:

  • um welche Wohnung es sich handelt
  • dass die Wohnung abschließbar ist
  • dass sie zumindest ein WC und ein Bad besitzt
  • dass in der Wohnung mindestens eine Küche vorhanden ist
  • von anderem Wohneigentum abgetrennt ist
  • über einen separaten Zugang ins Freie oder in ein Treppenhaus verfügt


Durch diese Angaben wird eine Wohnung rechtlich zu einer klar abgegrenzten, vollkommen autarken Wohneinheit, über deren Größe und Eigenständigkeit keine Zweifel bestehen. Der Eigentümer kann die Wohnung damit leichter verkaufen, als wenn es Streitigkeiten darüber gäbe, wo eine Wohnung baulich beginnt und wo sie endet. Zusammen mit einem Aufteilungsplan ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Voraussetzung, um ein Gebäude in Wohnungseigentum bzw. Teileigentum aufzuteilen. Diese Aufteilung ist notwendig, um das Anlegen der entsprechenden Grundbuchblätter für die jeweilige Eigentumswohnung in die Wege zu leiten und damit die offizielle Umwandlung in Wohneigentum vorzunehmen. Man benötigt die Abgeschlossenheitsbescheinigung also, um in einem Neubau oder in einer schon bestehenden Mietimmobilie eine Aufteilung in einzeln verkäufliche Eigentumswohnungen vorzunehmen. Erst, wenn die einzelnen Wohnungen im Grundbuch als eigene Einheiten eingetragen wurden, dürfen sie vom Eigentümer einzeln verkauft werden.

Yannick W. Beer - Bauplanung & Visu

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